Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
§ 12

§ 12 – Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, normal normal im Bereich von scharfen Kurven, normal normal auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, normal normal auf Bahnübergängen, normal normal vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. normal normal normal arabic (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, normal normal wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, normal normal vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, normal normal über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, normal normal vor Bordsteinabsenkungen. normal normal normal arabic (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, normal normal in Sondergebieten, die der Erholung dienen, normal normal in Kurgebieten und normal normal in Klinikgebieten normal normal normal arabic das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Kurz erklärt

  • Das Halten von Fahrzeugen ist an engen Straßen, scharfen Kurven, Einfädelungsstreifen, Bahnübergängen und Feuerwehrzufahrten nicht erlaubt.
  • Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, gilt als parkend.
  • Parken ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sowie an bestimmten anderen Stellen, wie Grundstückszufahrten und über Schachtdeckeln, unzulässig.
  • Für schwere Fahrzeuge ist das Parken in Wohngebieten und Erholungsgebieten nachts und an Feiertagen verboten, außer auf gekennzeichneten Parkplätzen.
  • Beim Parken sollte der rechte Seitenstreifen genutzt werden, und es ist platzsparend zu parken.